Verbraucherschutz: Irreführende Werbung für Mobilfunk-Flatrates unzulässig

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Abb.: Preis.de

Im Mobilfunk ist eine Flatrate etwas anderes als in anderen Branchen: Während zum Beispiel bei meiner DSL-Leitung “Flatrate” wirklich “beliebig viel nutzen” heißt, bekommt man so gut wie nirgends eine UMTS-Flat ohne einschränkendes Sternchen und Kleingedrucktes.
Der Verbraucherschutz NRW hat jetzt erwirkt, dass so etwas nicht mehr “Flatrate” genannt werden darf.

Funkzellen sind teuer und schnell mal überlastet, wenn sich viele Nutzer darin tummeln. Aus diesem Grund sind Mobilfunker zumindest derzeit darauf angewiesen, dass ihre Kunden das UMTS-Netz nur sparsam nutzen. Deshalb wird nahezu jede so genannte “Flatrate” nach einem Datenverbrauch von 200 bis 1000 GB in der Geschwindigkeit auf GPRS-Niveau herunter gebremst. Statt (bei gutem Empfang) mehreren MBit Bandbreite gibt es nur noch 64 kBit, was das Aufrufen selbst einfacher Webseiten zur Qual macht.

Offenbar ist den Mobilfunk-Anbietern auch im Moment nicht möglich, anders zu kalkulieren, aber dann sollten sie ihr Angebot auch nicht als “Flatrate” bewerben. Der Kunde darf unter “Flatrate” ein wirklich unbeschränktes Angebot verstehen. Aufgrund dieser Argumentation hat der Verbraucherschutz in Nordrheinwestfalen eine einstweilige Verfügung gleich gegen mehrere Mobilfunk-Anbieter erwirkt, wonach sie ihre mit Drossel versehenen Angebote nicht mehr “Flatrate” nennen dürfen. Die eigentliche Verhandlung und das abschließende Gerichtsurteil stehen natürlich noch aus.

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